Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1
Allgemeines Geltungsbereich
(1)
Die nachstehenden Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers werden nicht anerkannt. Es sei denn, die NKW Handels LIMITED, hier kurz NKW LTD genannt, hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn die NKW LTD in Kenntnis entgegenstehender oder von ihren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Käufers, die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführt.
(2)
Alle Vereinbarungen, die zwischen der NKW LTD und dem Käufer zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
§ 2
Angebot – Vertragsabschluß
(1)
Die Angebote der NKW LTD beziehen sich auf handelsübliche Qualitäten, sind freibleibend und unverbindlich. Alle Aufträge oder Zusicherungen erlangen für uns erst mit unserer schriftlichen Bestätigung oder mit Auslieferung der Ware Verbindlichkeit. Die NKW LTD behält sich Abweichungen der gelieferten Ware von den Angebotsunterlagen vor, sofern diese Abweichungen dem technischen Fortschritt dienen.
(2)
Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so kann die NKW LTD dieses innerhalb von 30 Tagen annehmen.
§ 3
Preise – Zahlungsbedingungen
(1)
Die NKW LTD liefert stets auf der Grundlage der aktuellen Preisliste zu den dort genannten Listenpreisen.
(2)
Die Preise verstehen sich in Euro zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart und in der Rechnung angegeben ist. Sie gelten ab Werk oder Vertriebszentrum der NKW LTD. Sonderwünsche des Kunden hinsichtlich Verpackung oder Versandart werden nach Möglichkeit erfüllt. Die Mehrkosten dafür werden gesondert berechnet.
(3)
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Die NKW LTD kann jedoch die Lieferung von sofortiger Zahlung abhängig machen. Als Zahlungstag gilt der Tag, an dem die NKW LTD über das Geld verfügen kann.
(4)
Bei Zahlungsverzug des Käufers ist die NKW LTD berechtigt, Verzugszinsen von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank p.a. zu fordern. Weitergehende Rechte bleiben unberührt. Für jede Mahnung dürfen 5,00 Euro als Bearbeitungskosten erhoben werden.
(5)
Die NKW LTD behält sich vor, über die Annahme von Wechseln und Schecks von Fall zu Fall zu entscheiden. Sie erfolgt nur zahlungshalber. Eine Gutschrift erfolgt unter dem Vorbehalt der Rückbelastung bei Nichteinlösung. Für Wechsel berechnet die NKW LTD die banküblichen Diskont- und Einzugsspesen. Eine Gewähr für rechtzeitiges Inkasso oder für rechtzeitigen Protest übernimmt die NKW LTD nicht.
(6)
Gerät der Käufer mit der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug oder gehen bei ihm Wechsel zu Protest oder erfolgen bei ihm Pfändungen oder tritt in seinen Vermögensverhältnissen eine sonstige wesentliche Verschlechterung ein, durch die der Anspruch der NKW LTD gefährdet wird, so ist die NKW LTD berechtigt, die gesamte Forderung, auch wenn hierfür Wechsel oder Schecks gegeben sind, sofort fällig zu stellen.
(7)
Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder durch die NKW LTD anerkannt sind.
§ 4
Lieferung
(1)
Für die Einhaltung vereinbarter Lieferfristen haftet die NKW LTD nur insoweit, als ihr die fristgemäße Lieferung nicht aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen unmöglich ist. Lieferfristen sind mit rechtzeitiger Absendung ab Werk bzw. Vertriebszentrum gewahrt.
(2)
Die NKW LTD ist berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen und hierbei Teilrechnungen zu erstellen.
(3)
In Fällen von Streik, Aussperrung, höherer Gewalt und sonstigen, durch die NKW LTD nicht zu vertretenden Umständen ist die NKW LTD berechtigt, die Lieferfrist angemessen zu verlängern oder die Lieferung ganz oder teilweise abzulehnen.
(4)
Setzt der Käufer der NKW LTD, nachdem diese bereits in Verzug geraten ist, eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Käufer nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
(5)
Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist die NKW LTD berechtigt, den ihr entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
(6)
Die entstehenden Kosten für die Inanspruchnahme von Ersatzteil-Expresslieferungen werden dem Kunden in Rechnung gestellt.
(7)
Der Käufer verpflichtet sich, seine Vertragspflichten so zu erfüllen, dass dem Verkäufer die Erfüllung seiner Pflichten möglich wird. Zu den Pflichten des Käufers außerhalb Deutschlands gehören insbesondere:
a) rechtzeitig vor dem vereinbarten Liefertermin die erforderliche Spezifikation, Versanddispositionen und Abrufe zu erteilen;
b) rechtzeitig Transportraum zu stellen, soweit ihm die Transportdurchführung obliegt;
c) rechtzeitig auf seine Kosten die für den Transit und die Einfuhr in das Bestimmungsland notwendigen Dokumente und Genehmigungen zu beschaffen;
d) die sich aus den vereinbarten Zahlungsbedingungen und den Vereinbarungen über die Zahlungssicherung und den Eigentumsvorbehalt ergebenden Pflichten rechtzeitig zu erfüllen;
e) die Kaufsache vorzunehmen.
(8)
Für die Auslegung handelsüblicher Lieferklauseln beim Export gelten die Incoterms 2000.
§ 5
Gefahrübergang
Der Versand erfolgt auf Gefahr des Käufers. Dies gilt auch für etwaige Rücksendungen. Die NKW LTD ist nicht verpflichtet, eine Transportversicherung abzuschließen. Der Gefahrübergang erfolgt mit Übergabe der Lieferung an den Spediteur oder Frachtführer bzw. mit Aufgabe zur Post oder zu dem sonst für den Transport vorgesehenen Unternehmen oder Person. Bei Selbstabholung geht die Gefahr am Tage der vereinbarten Bereitstellung über; erfolgt die Abholung nicht innerhalb von 5 Tagen ab vereinbarter Bereitstellung, ist die NKW LTD berechtigt, auf Kosten des Käufers den Versand zu veranlassen.
§ 6
Eigentumsvorbehalt
(1)
Die NKW LTD behält sich das Eigentum an der Ware bis zur Bezahlung sämtlicher, auch künftig entstehender Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor. Hierzu gehören auch bedingte Forderungen.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die NKW LTD berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Rücknahme der Kaufsache durch die NKW LTD liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, dieser wäre ausdrücklich schriftlich erklärt worden. In der Pfändung der Kaufsache durch die NKW LTD liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Nach Rücknahme der Kaufsache ist die NKW LTD zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeit des Käufers (abzüglich angemessener Verwertungskosten) anzurechnen.
(2)
Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
(3)
Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer die NKW LTD unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit Klage gemäß § 771 ZPO erhoben werden kann. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, der NKW LTD die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den der NKW LTD entstandenen Ausfall.
(4)
Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) an die NKW LTD ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur
Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der NKW LTD, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die NKW LTD verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, kann die NKW LTD verlangen, dass der Käufer ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Die NKW LTD kann dann die abgetretenen Forderungen selbst einziehen.
(5)
Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer wird stets für die NKW LTD vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, der NKW LTD nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt die NKW LTD das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
(6)
Wird die Kaufsache mit anderen, der NKW LTD nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt die NKW LTD das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer der NKW LTD anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für die NKW LTD.
(7)
Die NKW LTD verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der Wert ihrer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt der NKW LTD.
§ 7
Warenrücknahme und Umtauschrecht
(1)
Ordnungsgemäß bestellte und gelieferte Ware kann nur in einwandfreier Qualität und unbearbeitetem Zustand zurückgenommen werden, ausgeschlossen Artikel unter §8 der AGB. Wir behalten uns vor, für dadurch entstehende Verwaltungs- und Einlagerungskosten 15 % des Kaufpreises der zurückgenommenen Ware in Rechnung zu stellen oder eine Gutschrift in Höhe von 85 % des Kaufpreises zu erteilen.
(2)
Alle Rücklieferungen sind grundsätzlich am Tage der Rückgabe an NKW LTD Abt. Verkauf anzumelden. Rückgaben werden nur in Verbindung mit dem gültigen Rückgabeschein angenommen.
(3)
Für alle Retouren ohne Anmeldung trägt der Versender die Kosten.
(4)
Warenrückgaben im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung können nur durch unsere Gebietsleiter ausgelöst werden.
(5)
Sonderbeschaffungen sind von der Warenrücknahme ausgeschlossen. Gleichfalls Waren mit beschädigter, verschmutzter, beschrifteter oder beklebter Originalverpackung.
(6)
Rücklieferungen sind zu richten an:
NKW Handels LIMITED, Abteilung Lager/Logistik, Sonnenstrasse 06, 18239 Satow
§ 8
Mängelgewährleistung
(1)
Minder- oder Falschlieferungen sowie etwaige Mängel sind am Tage der Anlieferung der NKW LTD bis spätestens 12 Uhr telefonisch oder schriftlich anzuzeigen.
(2)
Für alle Ersatzteile gilt eine Gewährleistung innerhalb einer Betriebszeit von 24 Monaten ohne km-Begrenzung ab dem Einbaudatum. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.
(3)
Soweit ein durch die NKW LTD zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, ist die NKW LTD nach ihrer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt.
(4)
Ist die NKW LTD zur Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, verzögert sich diese insbesondere über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die die NKW LTD zu vertreten hat, oder schlägt in sonstiger Weise die Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen.
(5)
Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Käufers gleich aus welchen Rechtsgründen ausgeschlossen. Die NKW LTD haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand entstanden sind; insbesondere haftet sie nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Käufers oder Dritter.
(6)
Vorstehende Haftungsbegrenzung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, doch ist die Ersatzpflicht auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der Käufer wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung gemäß §§ 463, 480 Abs. 2 BGB geltend macht.
(7)
Über den Rahmen der in Abs. 4 und Abs. 5 vorgesehenen Haftung hinaus ist die Ersatzpflicht der NKW LTD, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
§ 9
Gesamthaftung
(1)
Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 8 Abs. 4 bis Abs. 6 festgeschrieben, ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen.
(2)
Die Regelung gilt nicht bei anfänglichem Unvermögen oder zu vertretender Unmöglichkeit.
(3)
Soweit die Haftung der NKW LTD ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 10
Gerichtsstand – Erfüllungsort
(1)
Sofern der Käufer Vollkaufmann ist, ist der Geschäftssitz der NKW LTD Gerichtsstand; die NKW LTD ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
(2)
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht anderes ergibt, ist der Geschäftssitz der NKW LTD Erfüllungsort.
(3)
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein, berührt dies die Wirklichkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An der Stelle der unwirksamen Bestimmungen gilt dann eine wirksame, die dem mit der unwirksamen wirtschaftlich Gewollten so nahe wie möglich kommt. Gleiches gilt für die Ausfüllung von Vertragslücken.
NKW Handels LIMITED
Tel.: +49 38295 - 77223
Fax: +49 38295 - 77224
info(at)nkw-handel.de
Sonnenstrasse 06
18239 Satow bei Rostock



